Im Übrigen könne schon deshalb nicht von einer "privaten Zeugenbefragung" ausgegangen werden, weil es sich bei Rechtsanwalt S nicht um den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers im vorliegenden Prozess handle (KG act. 1 S. 23 Rz 48). Der Beschwerdeführer missversteht offenbar die vorinstanzlichen Erwägungen. Das Obergericht ist, wie die vorstehend wiedergegebenen Ausführungen - 21 -