d) aa) Der Beschwerdeführer wendet zunächst ein, die Vorinstanz qualifiziere act. 4/46 fälschlicherweise als "private Zeugeneinvernahme" und stelle in Verletzung seines Gehörsanspruches und der Bestimmungen zum Beweisverfahren fest, dass eine solche vom Gesetz nicht vorgesehen sei und spreche der Urkunde act. 4/46 deshalb die Beweisqualität ab. Bei act. 4/46 handle es sich nämlich um einen Urkundenbeweis im Sinne von § 183 ff. ZPO (KG act. 1 S. 22 Rz 46 und 47). Im Übrigen könne schon deshalb nicht von einer "privaten Zeugenbefragung" ausgegangen werden, weil es sich bei Rechtsanwalt S nicht um den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers im vorliegenden Prozess handle (KG act.