Im vorliegenden Fall sei X von der Erstinstanz - trotz der Urkunde 4/46 - gleichwohl förmlich als Zeuge vernommen worden. Es könne sich daher nur die Frage stellen, ob die Glaubwürdigkeit des Zeugen wegen der seinerzeitigen "privaten Zeugenbefragung" durch den schwedischen Anwalt des Beschwerdeführers kompromittiert worden bzw. welches der Beweiswert der im Rahmen der "privaten Zeugenbefragung" hergestellten Urkunden sei. Es seien dies Fragen, die das Gericht gemäss § 148 ZPO nach freier Überzeugung zu würdigen habe (KG act. 2 S. 43 f.).