Danach habe die Befragung durch das Gericht mündlich zu erfolgen. Die Parteien könnten dabei Ergänzungsfragen beantragen oder gegebenenfalls "mit Bewilligung des Gerichts selbst stellen". Diese Regelung entspreche exakt der im Vorentwurf für eine neue eidgenössische ZPO vorgesehenen. Es stehe daher ausser Frage, dass eine Zeugenbefragung durch eine Partei vom Gesetz nicht vorgesehen sei. Im vorliegenden Fall sei X von der Erstinstanz - trotz der Urkunde 4/46 - gleichwohl förmlich als Zeuge vernommen worden.