habe er ihm z.B. schriftliche Fragen zu stellen und ihn nicht mündlich zu befragen. Unzulässig sei es jedenfalls nach diesen Autoren, "dem Zeugen eine vorformulierte Zeugenerklärung vorzulegen". Entscheidend sei, dass das Gesetz eine "private Zeugenbefragung" gar nicht kenne, würden doch dort die zulässigen Beweismittel und ihre Voraussetzungen abschliessend aufgelistet (§§ 149-187). Aus § 167 ZPO in Verbindung mit § 155 ZPO ergebe sich denn auch klar, wie eine Zeugenbefragung vonstatten zu gehen habe. Danach habe die Befragung durch das Gericht mündlich zu erfolgen.