Für die freie Beweiswürdigung des Zivilrichters sage diese Praxis aber wenig aus. Die Lehrbücher des Zivilprozessrechts setzten sich mit dieser Frage praktisch nicht auseinander. Nach Leuenberger/Uffer müsse ein Anwalt, der ausnahmsweise und aus wichtigen Gründen mit einem möglichen Zeugen vorprozessual Kontakt aufnehme, bei diesem Vorhaben jeden Anschein der Befangenheit vermeiden. So - 20 -