Ein weiterer derartiger Entscheid der Aufsichtskommission finde sich in ZR 95/1996 Nr. 43. Nach Praxis der Aufsichtskommission sei eine vorprozessuale Kontaktnahme zu einem potentiellen Zeugen denkbar zur Abklärung möglicher Pozessrisiken, im Hinblick auf die Frage, ob ein Prozess eingeleitet, ein Rechtsmittel ergriffen oder zurückgezogen werden soll, aber auch im Hinblick auf eine aufzustellende Behauptung, einen noch zu stellenden Beweisantrag oder eine andere geplante bedeutende Prozesshandlung. Das alles möge unter anwaltsrechtlichen Gesichtspunkten von Belang sein. Für die freie Beweiswürdigung des Zivilrichters sage diese Praxis aber wenig aus.