sich mit der Frage auseindersetze, wann ein Rechtsanwalt, der im Rahmen eines Strafprozesses vorprozessual mit einem Zeugen Kontakt aufnehme, sich disziplinarisch strafbar mache und wann nicht. Ein weiterer derartiger Entscheid der Aufsichtskommission finde sich in ZR 95/1996 Nr. 43.