Der Beschwerdeführer stütze sich, so die Vorinstanz weiter, in rechtlicher Hinsicht auf Frank/Sträuli/Messmer, wo lapidar unter Hinweis auf ZR 81 Nr. 40 festgehalten werde, dass die Zeugenbefragung durch einen Rechtsanwalt "nicht schlechthin verboten" sei, sondern "aus sachlichen Gründen ausnahmsweise gerechtfertigt und zulässig" sei, "sofern keine unerlaubte Beeinflussung des Zeugen erfolgt". ZR 81 Nr. 41, auf den sich der Kommentar stütze, sei indessen kein Entscheid, der in einem Zivilprozess ergangen sei, sondern es handle sich um einen Entscheid der Aufsichtskommission über die Rechtsanwälte im Kanton Zürich, der