c) Die Vorinstanz erwog, die Urkunde act. 4/46 (Unterstreichung gemäss Urteil) bestehe aus zwei zusammengehefteten Aktenstücken, und zwar einerseits - 19 - aus einem Schreiben von S an X in schwedischer Sprache vom 22. August 1988 und anderseits einer undatierten von X an S gerichteten Erklärung über insgesamt 21 Punkte. Fest stehe, fährt die Vorinstanz fort, dass X am 25. August 1988 ein fünfseitiges Telefax-Schreiben an S mit folgendem Inhalt übermittelt habe: - Seite 1; Deckblatt; - Seiten 2 und 3: die englischsprachige und von X verfasste Fassung; - Seite 4: einen Brief Xs (an S) auf Schwedisch;