b) Der Rüge des Beschwerdeführers liegt der Umstand zugrunde, dass der schwedische Anwalt des Beschwerdeführers, S, im August 1988 telefonisch Kontakt mit X, welcher in jenem Zeitpunkt nicht mehr für die Beschwerdegegnerin tätig war, aufnahm. Rechtsanwalt S fasste dieses Gespräch daraufhin offenbar (in schwedischer Sprache) zusammen und stellte es X zur Übersetzung ins Englische und Unterzeichnung zu. Die schriftlichen Unterlagen zu diesem Vorgang wurden vom Beschwerdeführer zu den Akten gegeben (BG act. 4/46).