5.1 a) Mit dem ersten Teil seiner Ausführungen unter diesem Titel (KG act. 1 S. 22 bis 27 Rz 45 bis 56) macht der Beschwerdeführer zusammengefasst geltend, die Vorinstanz verletze seinen Anspruch auf rechtliches Gehör und einen wesentlichen Verfahrensgrundsatz, indem sie einem anlässlich einer anwalts- und zivilprozessrechtlich korrekten vorprozessualen Kontaktaufnahme mit einem Zeugen entstandenen Beweis von Anfang an jegliche Qualität als Beweis abspreche (KG act. 1 S. 27 Rz 56).