Der Beschwerdeführer ficht diese Erwägung nicht an, sondern nimmt in den Randziffern 36 bis 44 (KG act. 1 S. 18 bis 21) zu den erstinstanzlichen Erwägungen Stellung. Damit macht der Beschwerdeführer bezüglich des obergerichtlichen Urteils keinen Nichtigkeitsgrund geltend. Eine Prüfung dieser Ausführungen durch das Kassationsgericht erübrigt sich damit. 5. Letter of credit