Aktien in sein Depot legte, durch sein Verhalten genehmigt habe, weshalb seiner Schadenersatzklage der Boden entzogen und sie in diesem Punkt abzuweisen sei. Bei dieser Sachlage, so die Vorinstanz weiter, sei auch über das Schicksal der Anschlussberufung zu Ungunsten des Beschwerdeführers zu entscheiden, mit welcher er beanstandet habe, dass die Erstinstanz seine Klage bezüglich der B- Aktien nur teilweise - wenn auch zum weit überwiegenden Teil - gutgeheissen habe.