Der Beschwerdeführer setzt sich mit den wesentlichen Erwägungen der Vorinstanz (KG act. 2 S. 27 bis 31) gar nicht auseinander. Es genügt nicht, den Schlussfolgerungen der Vorinstanz nur die Behauptung der Willkür gegenüber zu stellen. f) Die Vorinstanz hielt abschliessend zu diesem ersten Sachverhaltskomplex fest (KG act. 2 S. 31), es habe sich ergeben, dass der Beschwerdeführer die Transaktion, mit welcher die Beschwerdegegnerin ihm Ende 1986 900'000 B- - 18 -