Die von der Vorinstanz aufgestellte Hypothese, wonach er eventuell "ohne einen Ton zu sagen, über Jahre die Entwicklung eines Wertpapiers" verfolgt hätte, "um erst dann, wenn sich die Kurse endgültig nicht mehr zum Guten wenden, auf die Bank mit einer Schadenersatzforderung zuzukommen", finde keine Grundlage im Sachverhalt und sei rein spekulativ (KG act. 1 S. 18 Rz 35). Diese auf die Behauptung willkürlicher Beweiswürdigung beschränkten Ausführungen des Beschwerdeführers vermögen den Anforderungen an die Begründung eines Nichtigkeitsgrundes nicht zu genügen. Der Beschwerdeführer setzt sich mit den wesentlichen Erwägungen der Vorinstanz (KG act.