e) Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, die einseitige, unhaltbare und damit willkürliche Beweiswürdigung der Vorinstanz zeige sich daran, dass sie sich dazu versteige, ihm Rechtsmissbrauch vorzuwerfen. Die von der Vorinstanz aufgestellte Hypothese, wonach er eventuell "ohne einen Ton zu sagen, über Jahre die Entwicklung eines Wertpapiers" verfolgt hätte, "um erst dann, wenn sich die Kurse endgültig nicht mehr zum Guten wenden, auf die Bank mit einer Schadenersatzforderung zuzukommen", finde keine Grundlage im Sachverhalt und sei rein spekulativ (KG act. 1 S. 18 Rz 35).