Zudem trägt der Beschwerdeführer vor, die Vorinstanz habe die Zeugenaussage von S übersehen, wonach der Beschwerdeführer sich dahingehend geäussert habe, er hätte nie in den B-Deal investiert, wenn er gewusst hätte, dass die Kontrolle dieses Deals so lange dauern würde (KG act. 1 S. 18 Rz 34). Dieser Einwand des Beschwerdeführers erweist sich als nicht genügend substanziiert, als dass darauf eingetreten werden könnte. Der Beschwerdeschrift kann nicht entnommen werden, inwiefern die Aussage der Zeugin die vorinstanzliche Beweiswürdigung zu beeinflussen vermocht hätte.