der Fall gewesen. Ebenso zu Recht führt der Beschwerdeführer an, dass er diesen Umstand im eidgenössischen Berufungsverfahren unter dem Aspekt des offensichtlichen Versehens vorgebracht habe. Damit bleibt aber für eine im Kassationsverfahren zu prüfende Willkürrüge kein Raum. Hätte der Beschwerdeführer eine solche erheben wollen, so erwiesen sich die Ausführungen in der Beschwerdeschrift als nicht genügend substanziiert.