d) Zu Recht wendet der Beschwerdeführer (KG act. 1 S. 17/18 Rz 32 und 33) ein, es treffe nicht zu, wenn die Vorinstanz davon ausgehe, dass erstmals der Depotauszug per Ende September 1988 bezüglich der B-Aktien einen Wert von Null aufgewiesen habe. Bereits im Depotauszug von Ende 1986 sei dies nämlich - 17 -