Zum einen bleibt unangefochten, dass die konkreten Depotauszüge der Beschwerdegegnerin mit entsprechenden Vermerken versehen waren, zum andern steht die angefochtene Erwägung unter der Hypothese, dass zwischen den Parteien entweder ein Vermögensverwaltungsvertrag mit konservativen Anlagerichtlinien oder ein solcher mit weitgehend freier Hand in der Anlage bestanden hätte, wobei die Vorinstanz diese Frage letztlich offen liess (KG act. 2 S. 25 bzw. S. 31). Aus diesem Grund erweisen sich auch die Ausführungen des Beschwerdeführers unter Randziffer 30, welche unter der Prämisse stehen, dass zwischen den Parteien ein Vermögensverwaltungsvertrag oder ein Anlageberatungsvertrag