Selbst wenn jedoch davon auszugehen wäre, es bestehe keine entsprechende Bankusanz, wird in der Beschwerdeschrift nicht dargelegt, inwiefern dem Beschwerdeführer durch die vorinstanzliche Ansicht ein Nachteil erwachsen wäre. Zum einen bleibt unangefochten, dass die konkreten Depotauszüge der Beschwerdegegnerin mit entsprechenden Vermerken versehen waren, zum andern steht die angefochtene Erwägung unter der Hypothese, dass zwischen den Parteien entweder ein Vermögensverwaltungsvertrag mit konservativen Anlagerichtlinien oder ein solcher mit weitgehend freier Hand in der Anlage bestanden hätte, wobei die Vorinstanz diese Frage letztlich offen liess (KG act. 2 S. 25 bzw. S. 31).