Damit ist der Einwand des Beschwerdeführers von vorneherein ungeeignet, die Annahme einer Usanz in Bezug auf Depotauszüge zu entkräften. Gegenteils enthält auch der Depot- Auszug der D-Bank Zürich einen entsprechenden Hinweis, nämlich: "Ohne Ihren schriftlichen Gegenbericht innert 4 Wochen betrachten wir diesen Depotauszug als richtig befunden" bzw. "Unless informed by letter within four weeks of any discrepancy, this statemant will be considered as acknowledged and approved" (BG act. 42/5).