re eine solche im vorliegenden Fall zu verneinen. Der Beschwerdeführer übersieht, dass es sich bei dem von ihm erwähnten Bankschreiben um einen Kontoauszug eines Kontokorrentkontos handelt (BG act. 4/36), währenddem sich die Feststellung der Vorinstanz auf Depotauszüge bezieht. Damit ist der Einwand des Beschwerdeführers von vorneherein ungeeignet, die Annahme einer Usanz in Bezug auf Depotauszüge zu entkräften.