Das Bundesgericht behandelt Handelsübungen und Ortsgebräuche und damit Usanzen als Tatfragen, weshalb es sich als an die vom kantonalen Gericht getroffenen Feststellungen gebunden betrachtet (BGE 121 III 345, 348/349; 119 II 173, 176; Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 9 zu § 133 ZPO; Kass.-Nr. 90/437 Z, Entscheid vom 9. Dezember 1991 i.S. K., Erw. II.3.c). Soweit es deshalb um die Frage des Vorliegens und des Inhalts einer Usanz geht, sind entsprechende Rügen im kantonalen Beschwerdeverfahren zu prüfen. Soweit aus dargelegten Usanzen jedoch rechtliche Schlüsse gezogen werden, kann im Kassationsverfahren darauf nicht eingetreten werden.