So sei der Vermerk auf dem Depotauszug der Nordfinanzbank ganz anders formuliert, nämlich: "Wir bitten Sie höflich, diesen Auszug zu prüfen und uns im Falle von Unstimmigkeiten innert 4 Wochen zu benachrichtigen". Dieser Vermerk, so die Ansicht des Beschwerdeführers, enthalte keinerlei Androhung irgendwelcher rechtlicher Konsequenzen, falls keine Benachrichtigung innert der angegebenen Frist erfolgen sollte. Die Existenz einer Bankenusanz mit einer "Genehmigungsfiktion" sei damit widerlegt, weshalb die vorinstanzliche Annahme einer diesbezüglichen Usanz auf einer willkürlichen Tatsachenfeststellung beruhe (KG act. 1 S. 15/16 Rz 29).