b) Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, die vorinstanzliche Feststellung, die folgenden auf den Depotauszügen aufgeführten Vermerke: "Dieses Verzeichnis gilt als richtig befunden und genehmigt, wenn nicht innerhalb eines Monats vom Versandtag an gerechnet ein schriftlicher Einwand gegen seine Richtigkeit bei der Bank eintrifft" würden allgemeiner Bankenusanz entsprechen, treffe höchstens in Bezug auf das Vorhandensein von Vermerken im Allgemeinen, aber nicht bezüglich deren Inhalts zu.