4.1 Die Vorinstanz kommt zusammengefasst zum Schluss, der Beschwerdeführer habe die Transaktion, mit welcher die Beschwerdegegnerin (beziehungsweise X für die Beschwerdegegnerin) Ende 1986 900'000 B-Aktien zu Lasten des Beschwerdeführers erworben und in dessen Depot gelegt habe, durch sein Verhalten genehmigt. Durch diese Genehmigung sei der Schadenersatzklage, mit welcher der Beschwerdeführer geltend gemacht habe, da die B-Aktien absolute Nonvaleurs gewesen seien, sei ihm im Zeitpunkt der Belastung ein Schaden im Umfang des gesamten Kaufpreises entstanden, der Boden entzogen (KG act. 2 S. 31). - 15 -