3.4 Ebenfalls nicht stichhaltig ist die Argumentation des Beschwerdeführers, soweit er die obergerichtlichen Erwägungen unter Ziff. IV.4. (KG act. 2 S. 20/21) anficht (KG act. 1 S. 11/12 Rz 20 bis 23). Die Vorinstanz kam darin zum Schluss, es hätte über eine bestimmte Frage ein Beweisverfahren durchgeführt werden sollen, doch würden sich weitere Abklärungen erübrigen, weil die Klage ohnehin aus anderen Gründen abzuweisen sei. Der Beschwerdeschrift lässt sich nicht entnehmen, inwiefern diese vorinstanzliche Auffassung mit einem Nichtigkeitsgrund zum Nachteil des Beschwerdeführers behaftet wäre. 4. B-Aktien