lichkeit darüber Auskunft geben kann, weshalb er im Gegenzug für wertlose Aktien eine Schuldanerkennung über den nicht unerheblichen Betrag von US$ 900'000 ausgestellt hatte. Für die Behauptung in der Beschwerdeschrift, dass X diese Schuld aus steuer- bzw. betreibungsrechtlichen Gründen noch aufführe, fehlen sodann entsprechenden Aktenhinweise. Insgesamt vermag der Beschwerdeführer, soweit auf die Rüge einzutreten ist, keinen Nichtigkeitsgrund darzutun.