c) Zunächst ist festzuhalten, dass die Vorinstanz - entgegen der offensichtlichen Meinung des Beschwerdeführers - aufgrund der Aussagen von X, die Schuld sei in der Steuererklärung noch aufgeführt und er werde dem Beschwerdeführer bezahlen, was er ihm schulde, wenn es seine Finanzen ermöglichen würden, schloss, X habe ausgeführt, er schulde dem Beschwerdeführer die US$ 900'000 noch. Eine Fehlinterpretation liegt diesbezüglich nicht vor. Ebenso wenig ist zu beanstanden, wenn die Vorinstanz Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussage eines Zeugen hegt, wenn dieser nur noch mit einer gewissen Wahrschein- - 14 -