Dabei falle auf, dass X der Frage, weshalb es denn in einem Zeitpunkt, als die B-Aktien nichts mehr wert gewesen seien, zur erwähnten Schuldanerkennung gekommen sei, ausgewichen sei und geantwortet habe, wahrscheinlich beruhe die Schuldanerkennung auf einer früheren mündlichen Abmachung. Das Ausweichen auf das Wort "wahrscheinlich", so die Vorinstanz, sei nicht glaubhaft bei einer Schuld, die den Zeugen noch heute so sehr drücke, dass sein Vermögen noch immer stark negativ sei. Auszugehen sei vielmehr davon, dass der Zeuge die ihm durchaus klaren Umstände mit dem Wort "wahrscheinlich" habe verwischen wollen (KG act. 2 S. 19/20).