b) Die Vorinstanz erwog, X habe ausgesagt, die Schuld (US$ 900'000) sei noch immer in seiner Steuererklärung aufgeführt, deshalb sei sein Vermögen stark negativ und er werde, wenn er einmal Glück im Lotto oder in seiner beruflichen Tätigkeit habe, dem Beschwerdeführer das bezahlen, was er ihm auf Grund des seinerzeitigen Kaufes der 300'000 B-Aktien schulde. Dabei falle auf, dass X der Frage, weshalb es denn in einem Zeitpunkt, als die B-Aktien nichts mehr wert gewesen seien, zur erwähnten Schuldanerkennung gekommen sei, ausgewichen sei und geantwortet habe, wahrscheinlich beruhe die Schuldanerkennung auf einer früheren mündlichen Abmachung.