Ausführungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen. Inwiefern der in der Beschwerdeschrift dargelegte Umstand, dass der Beschwerdeführer vor Unterzeichnung bzw. Erstellung der Schuldanerkennung keine Möglichkeit gehabt habe, die Abmachung über die 300'000 B-Aktien zu beweisen (KG act. 1 S. 8/9 Rz 17), die obergerichtlichen Erwägungen willkürlich erscheinen liesse, ist nicht ersichtlich. 3.3 a) Schliesslich wendet der Beschwerdeführer (zumindest sinngemäss) ein, die Vorinstanz würdige die Aussage von X, dass die Schuldanerkennung wahrscheinlich auf einer früheren mündlichen Abmachung beruhe, willkürlich (KG act. 1 S. 9 bis 11 Rz 18 und 19).