Handels der eigentliche Vertragspartner des Beschwerdeführers gewesen sei. Die Vorgänge, wie sie der Beschwerdeführer selber für Februar 1987 bzw. August 1988 schildere, wiesen jedenfalls sehr deutlich in diese Richtung. Die Frage könne jedoch offen bleiben (KG act. 2 S. 16 bis 19). b) Zwar bringt der Beschwerdeführer vor, die Vorinstanz würdige die Schuldanerkennung, die Aussagen von X im Strafverfahren und die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 20. Februar 2001 einseitig und willkürlich (KG act. 1 S. 8 Rz 16), ohne sich allerdings mit den vorstehend wiedergegebenen - 13 -