Die Vorinstanz zieht sodann die Schlussfolgerung, dass X, wenn er seinerzeit (d.h. im Februar 1987, als X dem Beschwerdeführer mitgeteilt habe, man könne problemlos 300'000 seiner B-Aktien zu einem Preis von US$ 3 verkaufen) lediglich für die Beschwerdegegnerin gehandelt hätte, kaum ein Interesse daran gehabt hätte, für fast eine Million Dollar praktisch wertlose Aktien zu erwerben, es wäre denn, es sei auch aus seiner Sicht früher nicht nur "offen" geblieben, ob die Beschwerdegegnerin oder X sich engagiert habe. Das lasse es aber auch als höchst fraglich erscheinen, ob X in Tat und Wahrheit nicht doch hinsichtlich des ganzen B-