Naheliegend wäre es gewesen, dass der Beschwerdeführer sich in dieser Situation an die Beschwerdegegnerin gewandt hätte, wenn er schon der Meinung gewesen sein sollte, sie sei als seine Vertragspartnerin für das ganze Geschäft und damit auch für den eintretenden Schaden verantwortlich. Statt dessen habe sich der Beschwerdeführer an den ehemaligen Arbeitnehmer der Beschwerdegegnerin, X, gehalten.