Es sei mehr als aussergewöhnlich, führt die Vorinstanz aus, dass X in einem Zeitpunkt, als die B-Aktien gegen den Wert Null tendiert hätten, sich dem Beschwerdeführer gegenüber verpflichtet habe, nicht weniger als einen Drittel der Aktien, die er für ihn Ende 1986 erworben hatte, zum Einstandspreis abzunehmen. Naheliegend wäre es gewesen, dass der Beschwerdeführer sich in dieser Situation an die Beschwerdegegnerin gewandt hätte, wenn er schon der Meinung gewesen sein sollte, sie sei als seine Vertragspartnerin für das ganze Geschäft und damit auch für den eintretenden Schaden verantwortlich.