Diesen wichtigen Vorgang sieht die Vorinstanz darin, dass X gegenüber dem Beschwerdeführer am 25. August 1988 eine Schuldanerkennung über den Betrag von US$ 900'000 für die Übernahme von 300'000 B-Aktien ausgestellte hatte, wobei der Wert dieser Aktien im Jahre 1988 stetig gesunken sei, um Ende September 1988 den Wert Null zu erreichen. Es sei mehr als aussergewöhnlich, führt die Vorinstanz aus, dass X in einem Zeitpunkt, als die B-Aktien gegen den Wert Null tendiert hätten, sich dem Beschwerdeführer gegenüber verpflichtet habe, nicht weniger als einen Drittel der Aktien, die er für ihn Ende 1986 erworben hatte, zum Einstandspreis abzunehmen.