3.2 a) Es gebe einen wichtigen Vorgang, hielt das Obergericht fest, welcher sehr deutlich auf eine persönliche Verpflichtung Xs dem Beschwerdeführer gegenüber hinweise. Diesen wichtigen Vorgang sieht die Vorinstanz darin, dass X gegenüber dem Beschwerdeführer am 25. August 1988 eine Schuldanerkennung über den Betrag von US$ 900'000 für die Übernahme von 300'000 B-Aktien ausgestellte hatte, wobei der Wert dieser Aktien im Jahre 1988 stetig gesunken sei, um Ende September 1988 den Wert Null zu erreichen.