Inwiefern die Vorinstanz mit dieser Erwägung eine willkürliche Unterstellung (zum Nachteil des Beschwerdeführers) vorgenommen haben sollte, ist nicht ersichtlich. Mit der Überlegung der Vorinstanz, dass X den Beschwerdeführer zu seinem (Xs) eigenen Vorteil im Zusammenhang mit den sich stellenden Haftungsfragen als Kunden der Bank betrachte, wird lediglich auf allfällige Interessen des Zeugen im Prozess hingewiesen, ohne irgend eine Unterstellung vorzunehmen. - 12 -