andernfalls liege es gerade wegen der sich stellenden Haftungsfragen nahe, dass X das so sehe (KG act. 2 S. 15). Dabei geht es der Vorinstanz nicht darum, ob zwischen X und dem Beschwerdeführer eine freundschaftliche oder eine rein geschäftliche Beziehung bestanden habe, sondern vielmehr um die Frage, ob X den Beschwerdeführer als Kunden der Beschwerdegegnerin oder als Kunden von ihm (X) als Privatperson betrachtet habe. Inwiefern die Vorinstanz mit dieser Erwägung eine willkürliche Unterstellung (zum Nachteil des Beschwerdeführers) vorgenommen haben sollte, ist nicht ersichtlich.