b) Unklar ist, was der Beschwerdeführer mit seiner Kritik (KG act. 1 S. 7/8 Rz 15 a.E.) an folgenden beiden Sätzen des angefochtenen Urteils einwenden will. Die Vorinstanz hielt fest, X jedenfalls habe den Beschwerdeführer als Kunden der Beschwerdegegnerin betrachtet. Einerseits sei das jedenfalls mit den äusseren Abläufen in Einklang zu bringen; andernfalls liege es gerade wegen der sich stellenden Haftungsfragen nahe, dass X das so sehe (KG act. 2 S. 15).