nicht definieren, wo die Grenze zwischen Freund und Kunde sei, die vorinstanzliche Annahme als unhaltbar erscheinen liesse, ist nicht ersichtlich. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (KG act. 1 S. 7 unten) ist auch nicht nachvollziehbar, weshalb ein Privatkundenbetreuer nicht wie "gewöhnliche" Kreise bzw. Personen zwischen Arbeitsbekanntschaften und echten Freundschaften sollte unterscheiden können.