Grundsatz der allgemeinen Lebenserfahrung berufen, so wäre der Einwand, die Vorinstanz habe sich zu Unrecht nicht auf diesen Erfahrungssatz gestützt, im eidgenössischen Berufungsverfahren vorzubringen (BGE 123 III 243 mit weiteren Hinweisen; Messmer/Imboden, a.a.O., N 129; Spühler/Vock, a.a.O., S. 125). Zudem übersieht der Beschwerdeführer, dass die Vorinstanz die Beziehungen zwischen ihm und X im Zeitpunkt der fraglichen Transaktionen beschreibt mit der Bemerkung, dass diese nämlich "... ganz besonderer Art waren". Der beschwerdeführerische Einwand, er habe X seit vielen Jahren nicht mehr gesehen, sticht deshalb nicht. Inwiefern sodann die Aussage von X, er wisse nicht oder könne