Wie unter Ziff. II vorstehend dargelegt, gehört zur Begründung der Willkürrüge, dass in der Beschwerde gesagt wird, welcher tatsächliche Schluss aufgrund welcher Aktenstelle als willkürlich erscheint. Wenn der Beschwerdeführer darauf hinweist, X habe den für einen Privatkundenbetreuer bei einer Bank nicht ungewöhnlichen Stil gepflegt, gegenüber dem Kunden möglichst freundschaftlich aufzutreten und sogar freundschaftlichen Umgang mit seinem Kunden zu pflegen, dies allerdings alleine zur Förderung der Kundenbeziehungen, so kann daraus noch nicht zwingend geschlossen werden, dass X einen Kunden Dritten gegenüber auch als Freund bezeichnen würde.