Den vorinstanzlichen Erwägungen kann nämlich durchaus entnommen werden, dass die Vorinstanz ihre Annahme nicht nur auf die Aussagen von X, welcher den Beschwerdeführer einmal als Freund bezeichnet hatte, stützt, sondern auch auf den Umstand, dass X den Beschwerdeführer anlässlich seines Wechsels von der früheren Arbeitgeberin zur Beschwerdegegnerin als Kunden mitnahm (KG act. 2 S. 14/15). Soweit der Beschwerdeführer sodann geltend macht, die vorinstanzliche Annahme, die Beziehung zwischen ihm und X sei ganz besonderer Art gewesen, sei willkürlich, so vermag der Beschwerdeführer mit seiner Argumentation keinen Nichtigkeitsgrund nachzuweisen. Wie unter Ziff.