Wollte der Beschwerdeführer geltend machen, die Vorinstanz habe ihre Annahme nicht begründet, so erwiese sich dieser Einwand als unzutreffend. Den vorinstanzlichen Erwägungen kann nämlich durchaus entnommen werden, dass die Vorinstanz ihre Annahme nicht nur auf die Aussagen von X, welcher den Beschwerdeführer einmal als Freund bezeichnet hatte, stützt, sondern auch auf den Umstand, dass X den Beschwerdeführer anlässlich seines Wechsels von der früheren Arbeitgeberin zur Beschwerdegegnerin als Kunden mitnahm (KG act. 2 S. 14/15).