3. Mit ihren Ausführungen unter Ziffer IV des angefochtenen Urteils nimmt die Vorinstanz zu den Beziehungen zwischen den Parteien einerseits sowie zur Stellung von X anderseits Stellung (KG act. 2 S. 11 bis 21). Zu den Erwägungen betreffend der Beziehung von X zum Beschwerdeführer äussert sich die Beschwerde ausführlich (KG act. 1 Lit. D S. 7 bis 12 Rz 15 bis 23).