Diese Bemerkung blieb unangefochten und der Beschwerde kann auch nicht entnommen werden, inwiefern die Aussagen des Zeugen T von Belang wären und sich die obergerichtliche Erwägung überhaupt zum Nachteil des Beschwerdeführers ausgewirkt hätte. Auf die Rüge des Beschwerdeführers ist demzufolge nicht einzutreten. - 10 -